Hausverkauf: diese Steuern kommen beim Verkauf auf Sie zu
Wenn Sie Ihr Haus verkaufen, können allfällige Steuern den Erlös schmälern. Daher möchten Verkäufer wissen, welche Steuern anfallen und wie sich die Steuerbelastung möglicherweise senken lässt. Auch für den Käufer ist es wichtig in Erfahrung zu bringen, was an Steuern zu zahlen ist. Was beim Hausverkauf an Steuern in der Schweiz anfällt, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze
- Beim Hausverkauf in der Schweiz können folgende Steuern anfallen: Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer sowie Erbschafts- oder Schenkungssteuer.
- Ob Steuern anfallen und in welcher Höhe ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
- Die Grundstückgewinnsteuer fällt für jeden Verkäufer immer an, wenn Sie mit dem Verkauf einen Gewinn erzielen.
- Wenn Sie wissen möchten, wie viel Ihre Immobilie wert ist, um die anfallenden Steuern beim Hausverkauf besser kalkulieren zu können, nutzen Sie unserere kostenlose Immobilienbewertung!
Inhalt dieser Seite:
- Welche Steuern fallen beim Hausverkauf an?
- Was ist die Grundstückgewinnsteuer?
- Was ist die Handänderungssteuer?
- Welche Steuern müssen in welchen Kantonen gezahlt werden?
- Welche Steuern fallen beim Wohnungsverkauf an?
- Welche Steuern fallen beim Grundstücksverkauf an?
- Welche Steuern sind beim Verkauf mehrerer Immobilien zu bezahlen?
- Was ist im Hinblick auf Erbschaft und Steuern beim Hausverkauf zu beachten?
- Sonderregel: Was gilt bei Eigennutzung von Haus und Wohnung?
- Wie lassen sich Steuern aufschieben?
- Welche Tipps gibt der Steuerberater zu Steuern beim Hausverkauf bzw. Immobilienverkauf?
- Welche Kosten und Aufwendungen lassen sich in der Steuererklärung absetzen?
- Welche weiteren Kosten fallen beim Hausverkauf an?
- Lohnt sich ein Hausverkauf trotz Steuer?
1. Welche Steuern fallen beim Hausverkauf an?
Immobilienverkauf und Steuer – ein wichtiges Thema für Käufer und Verkäufer.
Beim Kauf und Verkauf von Immobilien berechnen die Steuerämter die folgenden Steuern:
- Grundstückgewinnsteuer: Zahlbar vom Verkäufer auf den Gewinn beim Immobilienverkauf
- Handänderungssteuer (nicht in allen Kantonen): Zahlbar vom Käufer oder zur Hälfte jeweils vom Verkäufer und vom Käufer
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer: Zahlbar vom Erben bzw. Begünstigten
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Ob eine Steuer beim Hausverkauf anfällt und in welcher Höhe, richtet sich nach den kantonalen Steuergesetzen. Anfragen richten Sie an das Steueramt am Standort der Immobilie.
2. Was ist die Grundstückgewinnsteuer?
Die Grundstückgewinnsteuer ist immer dann zu zahlen, wenn Sie als Verkäufer einen Gewinn beim Immobilienverkauf machen. Der Wertgewinn beim Verkauf ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich des Anlagewerts. Der Anlagewert entspricht dem Betrag, den Sie ursprünglich für das Objekt gezahlt haben, plus wertvermehrender Aufwendungen. Hinzu kommen weitere Abzüge, die im Zusammenhang mit dem Verkauf stehen, wie Anwaltskosten und Grundbuchgebühren. Steuerermässigungen ergeben sich durch eine lange Besitzdauer, Steuerzuschläge durch eine kurze Besitzdauer.
Sie möchten wissen, wie viel Ihre Immobilie wert ist, um mögliche Steuern beim Hausverkauf besser kalkulieren zu können? Nutzen sie unsere kostenlose Immobilienbewertung für die erste Einschätzung!
Übrigens fällt die Grundstückgewinnsteuer auch an, wenn Sie Ihr Miteigentum an einer Immobilie oder ein Baurecht veräussern. Sobald der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, entsteht die Steuerschuld.
Steuerpflichtig ist beim Hausverkauf der Verkäufer der Immobilie. Handelt es sich bei den Hausverkäufern um eine Eigentümergemeinschaft, haften sie solidarisch für die Grundstückgewinnsteuer. Wenn also beispielsweise die Eheleute ihr gemeinsames Haus verkaufen und der Ehemann nicht zahlen kann, muss die Ehefrau für die gesamten Steuerschulden aufkommen. Problematisch wird es für den neuen Eigentümer, wenn der Verkäufer zahlungsunfähig ist und die Grundstückgewinnsteuer nicht begleichen kann. In diesem Fall hat die Steuerbehörde die Möglichkeit, ihr Pfandrecht am Grundstück einzulösen. Damit ist der neue Eigentümer der Liegenschaft haftbar, insofern er bereits im Grundbuch eingetragen ist.
Die Grundstückgewinnsteuer wird von den Kantonen oder anteilig von Kanton und Gemeinde erhoben. So kann die Steuerhöhe je nach kantonaler Regelung sehr unterschiedlich ausfallen.
» Mehr zur Grundstückgewinnsteuer erfahren?
Detaillierte Informationen zur Grundstückgewinnsteuer und den jeweiligen Regulationen in Ihrem Kanton sowie anschauliche Rechenbeispiele finden Sie auf unserer Seite zum Thema Grundstückgewinnsteuer.
3. Was ist die Handänderungssteuer?
Die Handänderungssteuer fällt stets dann an, wenn eine Immobilie den Eigentümer wechselt. Die kantonalen Vorschriften sind aber sehr unterschiedlich. Der Kanton Zürich beispielsweise erhebt keine Steuern, sondern nur Handänderungsgebühren. Im Kanton Aargau wiederum können Verkäufer und Erwerber im Kaufvertrag vereinbaren, wer die Zahlung der Handänderungssteuer übernimmt.
Anders als bei der Grundstückgewinnsteuer spielt es bei der Handänderungssteuer keine Rolle, ob Sie das Haus gewinnbringend verkauft haben. Bemessungsgrundlage ist hier – abhängig von den kantonalen Steuergesetzen – der Kaufpreis, der amtliche Wert oder der Verkehrswert der Liegenschaft.
Auch die Handänderungssteuer wird von den Kantonen und in einigen Kantonen von den Gemeinden erhoben. So kann die Steuerhöhe je nach kantonaler Regelung sehr unterschiedlich ausfallen.
» Mehr zur Handänderungssteuer erfahren?
Detaillierte Informationen zur Handänderungssteuer und den jeweiligen Regulationen in Ihrem Kanton sowie anschauliche Rechenbeispiele finden Sie auf unserer Seite zum Thema Handänderungssteuer.
4. Welche Steuern müssen in welchen Kantonen gezahlt werden?
In unserer Tabelle sehen Sie, welche Steuern beim Immobilienverkauf in Ihrem Kanton anfallen:
Kanton | Grundstückgewinnsteuer | Handänderungssteuer |
Zürich |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer |
Nein, nur Beurkundungs- und Grundbuchgebühr |
Bern |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer |
Ja |
Luzern |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer bei Privatvermögen / Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Geschäftsvermögen |
Ja |
Uri |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer |
Nein, nur Grundbuchgebühr |
Schwyz |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer |
Nein |
Obwalden |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer bei Privatvermögen / Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Geschäftsvermögen |
Ja |
Nidwalden |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer |
Ja |
Glarus |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer bei Privatvermögen / Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Geschäftsvermögen |
Nein, nur Grundbuchgebühr |
Zug |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer bei Privatvermögen / Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Geschäftsvermögen |
Nein, nur Grundbuchgebühr |
Freiburg |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer bei Privatvermögen / Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Geschäftsvermögen |
Ja |
Solothurn |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer bei Privatvermögen / Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Geschäftsvermögen |
Ja |
Basel-Stadt |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer |
Ja |
Basel-Landschaft |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer |
Ja |
Schaffhausen |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer bei Privatvermögen / Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Geschäftsvermögen |
Nein, Beurkundungs- und Eintragungsgebühren |
Appenzell Ausserrhoden |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer bei Privatvermögen / Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Geschäftsvermögen |
Ja |
Appenzell Innerrhoden |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer bei Privatvermögen / Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Geschäftsvermögen |
Ja |
St. Gallen |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer bei Privatvermögen / Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Geschäftsvermögen |
Ja |
Graubünden |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer bei Privatvermögen / Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Geschäftsvermögen |
Ja |
Aargau |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer bei Privatvermögen / Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Geschäftsvermögen |
Nein, Grundbuchabgabe |
Thurgau |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer bei Privatvermögen / Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Geschäftsvermögen |
Ja |
Tessin |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer |
Nein, Grundbuchgebühren |
Waadt |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer bei Privatvermögen / Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Geschäftsvermögen |
Ja |
Wallis |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer bei Privatvermögen / Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Geschäftsvermögen |
Ja |
Neuenburg |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer bei Privatvermögen / Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Geschäftsvermögen |
Ja |
Genf |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer bei Privatvermögen / Grundstücksgewinnsteuer plus Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Geschäftsvermögen |
Ja |
Jura |
Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer |
Ja |
5. Welche Steuern fallen beim Wohnungsverkauf an?
Wenn Sie Ihre Wohnung verkaufen, kann dieses Immobiliengeschäft ebenfalls der Grundstückgewinnsteuer und der Handänderungssteuer unterliegen. Der Begriff Grundstück bezieht sich hier gemäss Art. 655 ZGB auf alle Arten von Liegenschaften, dazu gehört auch Stockwerkeigentum. Im Zusammenhang mit Wohnungsverkauf und Steuer gelten daher alle Steuervorschriften in Ihrem Kanton, die auch für Grundstücke und Häuser zu beachten sind.
6. Welche Steuern fallen beim Grundstücksverkauf an?
Wenn Sie Ihr Grundstück verkaufen und einen Gewinn machen, fällt die Grundstückgewinnsteuer an. Ebenso unterliegt der Grundstücksverkauf – abhängig von den kantonalen Vorschriften – der Handänderungssteuer. Der Grundstücksverkauf mit Steuer gilt gleichermassen für bebaute und für unbebaute Grundstücke.
7. Welche Steuern sind beim Verkauf mehrerer Immobilien zu bezahlen?
Verkaufen Sie als Privatperson Ihr Haus, erhebt die Steuerbehörde die Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer. Anders sieht es jedoch aus, wenn Sie gewerbsmässig mit Immobilien handeln. Als gewerblicher Liegenschaftshändler müssen Sie den Gewinn in Ihrer Steuererklärung als Einkommen versteuern. Darauf fallen zusätzlich AHV-Beiträge und Sozialabgaben an. Wann die Grenze zum gewerblichen Immobilienhandel überschritten ist, lässt sich nicht pauschal sagen.
Die Steuerbehörden ziehen dazu eine Reihe an Kriterien heran, wie:
- die Anzahl an Immobilienverkäufen in einem bestimmten Zeitraum
- die Besitzdauer
- eine hohe Hypothek im Verhältnis zum Kaufpreis
- planmässiges/spekulatives Vorgehen beim Handel mit Liegenschaften
- Wiederanlage des Verkaufsgewinns in neue Objekte
- besondere Marktkenntnisse
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Die einzelnen Kantone handhaben die Besteuerung von gewerblichen Liegenschaftshändlern ganz unterschiedlich. Daher empfiehlt es sich, beim Steuerberater nachzufragen.
8. Was ist im Hinblick auf Erbschaft und Steuern beim Hausverkauf zu beachten?
Wenn Sie ein Haus erben, fällt auf das Erbe möglicherweise die Erbschaftssteuer an. Ob Sie steuerpflichtig sind und wie hoch die Steuer ausfällt, richtet sich in erster Linie nach dem Verwandtschaftsgrad. Unter Ehegatten ist die Erbschaft in allen Kantonen steuerfrei. Nachkommen müssen nur in einigen Kantonen ihr Erbe versteuern. Neben der Erbschaftssteuer kann zusätzlich die Handänderungssteuer anfallen. Die meisten kantonalen Vorschriften sehen jedoch vor, dass beim Erbgang keine Handänderungssteuer zu zahlen ist.
Wenn Sie das geerbte Haus verkaufen und dabei einen Gewinn erzielen, erhebt die Steuerbehörde die Grundstückgewinnsteuer. Der Gewinn berechnet sich dabei als Differenz zwischen dem Kaufpreis, den der Erblasser einst gezahlt hat, und dem Verkaufspreis. Die Besitzdauer des Erblassers wird bei der Erhebung der Grundstückgewinnsteuer mit angerechnet, was zu Steuererleichterungen führt. Wie Sie beim Hausverkauf die Steuern berechnen, erklärt Ihnen der Steuerberater.
9. Sonderregel: Was gilt bei Eigennutzung von Haus und Wohnung?
Ob Sie Ihre Immobilie vermietet haben oder selbst nutzen, ist für die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer und der Handänderungssteuer in den meisten Kantonen nicht relevant. In den Kantonen Solothurn und Basel-Landschaft sehen die Steuervorschriften aber vor, dass beim Kauf von dauernd und ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum keine Handänderungssteuer fällig wird. In den Kantonen Obwalden und Thurgau fällt keine Handänderungssteuer beim Verkauf einer selbst genutzten Immobilie an, wenn Sie den Verkaufserlös innert einer angemessenen Frist für eine selbst genutzte Ersatzliegenschaft verwenden.
10. Wie lassen sich Steuern aufschieben?
In bestimmten Fällen erfolgt ein Steueraufschub. Beispielsweise findet ein Aufschub der Grundstücksgewinnsteuer bei Handänderungen unter Ehegatten statt. Wenn beispielsweise der Ehemann die gemeinsame Immobilie übernimmt und dafür seine Frau auszahlt, wird zunächst keine Grundstückgewinnsteuer fällig. Die Steuerschuld überträgt sich dabei auf den Ehepartner, der das Haus übernimmt. In unserem Fallbeispiel also der Mann. Wenn er die Immobilie später wieder verkauft, muss er auf den Verkaufsgewinn die Grundstückgewinnsteuer zahlen.
Die folgende Schritt-für-Schritt-Anleitung verdeutlicht, welche Voraussetzungen dafür zu beachten sind:
Schritt 1: Ein Ehepaar lässt sich scheiden und vereinbart, dass der Mann das Haus übernimmt und seine Ex-Frau für ihren (Miteigentums-)Anteil entschädigt.
Schritt 2: Die Eheleute treffen eine schriftliche Vereinbarung dazu, dass die Besteuerung des Grundstückgewinnes zufolge Abgeltung güter- bzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher Beiträge im Sinne von Art. 165 ZGB aufgeschoben wird. Diese Vereinbarung kann im Ehevertrag, in der Trennungsvereinbarung oder im Kaufvertrag festgehalten werden.
Schritt 3: Bei der Übertragung der Immobilie auf den Ehemann wird die Steuer aufgeschoben. Die auf der Immobilie lastende Steuer übernimmt der Mann.
Schritt 4: Verkauft der Mann das Haus zu einem späteren Zeitpunkt wieder, wird die Grundstückgewinnsteuer fällig. Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Erwerbspreis abgestellt, den das Ehepaar damals beim Kauf gezahlt hat. Welchen Preis die Eheleute bei der Scheidung vereinbart haben, ist nicht von Bedeutung.
Gemäss Art. 12 StHG wird die Besteuerung ebenfalls aufgeschoben bei:
- Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
- Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
- Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
- vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
- Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
11. Welche Tipps gibt der Steuerberater zu Steuern beim Hausverkauf bzw. Immobilienverkauf?
- Fragen Sie bei Ihrem Steuerberater nach und erkundigen Sie sich, welche Kosten beim Hausverkauf Sie vom Verkaufsgewinn abziehen können. Dadurch lässt sich die Höhe der Grundstückgewinnsteuer senken.
- Wenn der Verkauf dem Steueraufschub unterliegt und Sie unter Wert verkaufen, kann es später bei einem erneuten Verkauf teuer werden. Für die Grundstückgewinnsteuer ist nämlich nicht der tatsächliche Verkehrswert der Liegenschaft massgeblich, sondern die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufpreis.
- Viele Verkäufer sind von der Handänderungssteuer befreit oder es gelten reduzierte Sätze, beispielsweise bei einer Erbteilung. Informieren Sie sich frühzeitig, welche Regelungen für die Handänderungssteuer in Ihrem Kanton zu gelten.
- In einigen Kantonen ist es möglich, im Kaufvertrag festzulegen, wer die Handänderungssteuer zu zahlen hat. So können Sie beispielsweise vereinbaren, dass der Käufer die Handänderungssteuer übernimmt.
12. Welche Kosten und Aufwendungen lassen sich in der Steuererklärung absetzen?
Als Eigentümer einer Immobilie haben Sie die Möglichkeit, verschiedene Kosten in der Steuererklärung anzugeben. Was genau abzugsfähig ist, hängt von den Steuervorschriften in Ihrem Kanton ab. Als Faustregel gilt, dass alle Aufwendungen abziehbar sind, die regelmässig für den Erhalt der Liegenschaft anfallen. Dazu gehören unter anderem:
- Kosten für Reparaturen
- Aufwendungen für werterhaltende Massnahmen wie z. B. die Ersatzbeschaffung ausgedienter Fenster
- Unterhaltkosten für den Garten
Wertvermehrende Investitionen, wie beispielsweise Ausgaben für einen Anbau, sind hingegen nicht abzugsfähig.
Ausserdem können Sie folgende Ausgaben in Ihrer Steuererklärung in Abzug bringen:
- die meisten Versicherungsprämien
- Verwaltungskosten
- gemeinsame Betriebskosten bei Stockwerkeigentum
13. Welche weiteren Kosten fallen beim Hausverkauf an?
Neben der Steuer sind beim Hausverkauf weitere Kosten einzukalkulieren. Dazu gehören die folgenden Ausgaben:
- die Inseratskosten für die Vermarktung bzw. Maklerprovision
- das Honorar für den Notar
- die Gebühren für die Eintragungen im Grundbuch
14. Lohnt sich ein Hausverkauf trotz Steuer?
Ob sich ein Hausverkauf lohnt, muss immer individuell entschieden werden unter Berücksichtigung der eigenen persönlichen Situation. Zudem sollten Sie das aktuelle Marktgeschehen und die Entwicklung der schweizer Immobilienpreise prüfen.
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