Gütertrennung: Haus und Vermögen in der Ehe
Sie möchten mehr erfahren zum Thema Gütertrennung in der Schweiz? Um die wirtschaftlichen Folgen einer Ehe zu regeln, kann ein Ehevertrag sinnvoll sein. Doch dabei gibt es einiges zu beachten. Wir zeigen Ihnen, wo Sie einen Muster-Ehevertrag zur Gütertrennung downloaden können und beantworten Ihnen alle wichtigen Fragen rund ums Thema Gütertrennung!
Inhalt dieser Seite:
- Was bedeutet Gütertrennung?
- Für wen und wann ist Gütertrennung sinnvoll?
- Welche Vor- und Nachteile ergeben sich durch die Gütertrennung?
- Wie lässt sich Gütertrennung festlegen?
- Lässt sich Gütertrennung auch nachträglich vereinbaren?
- Lässt sich Gütertrennung aufheben? Wenn ja, wie?
- Wie funktioniert die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Gütertrennung?
- Was ist bei Gütertrennung und Steuern zu beachten?
- Wie verhält es sich mit der Unterhaltspflicht bei Gütertrennung?
- Was passiert mit der Pensionskasse bei Gütertrennung?
- Wer haftet wofür bei Gütertrennung?
- Was bedeutet Gütertrennung, wenn ein Ehepartner stirbt?
- Fazit: Alles Wichtige zur Gütertrennung
- Welche Alternativen gibt es zur Gütertrennung?
1. Was bedeutet Gütertrennung?
Definition Gütertrennung: Bei der Gütertrennung haben die Ehepartner vereinbart, dass jeder alleiniger Eigentümer seiner eigenen Güter bleibt. Beispielsweise gehört eine Immobilie bei der Gütertrennung nur allein dem Ehemann oder nur allein der Ehefrau. Wichtig ist diese Definition gemäss Art. 247ff. ZGB für die güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Scheidung. Da die Eheleute keine gemeinsamen Güter haben, erfolgt auch keine Aufteilung im Trennungsfall.
Die Gütertrennung ist einer der möglichen familienrechtlichen Güterstände neben der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft. Die Ehepartner legen den Güterstand der Gütertrennung bei der Heirat in einem Ehevertrag fest. Gemeinsames Eigentum gibt es nicht, ebenso haben die Ehepartner keine gemeinsamen Schulden. Jeder der Ehepartner verfügt damit über sein eigenes Vermögen und haftet für seine Schulden. Bei Auflösung der Ehe behält jeder der Ehepartner sein Eigentum. Anders als bei der Errungenschaftsbeteiligung und bei der Gütergemeinschaft muss das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen im Scheidungsfall nicht geteilt werden. Wenn dem Ehemann beispielsweise das Haus gehört, bleibt er auch nach der Scheidung der Alleineigentümer und muss seine Ex-Frau nicht entschädigen. Eine Gütertrennung kann sich in bestimmten Situationen ausserdem von Gesetzes wegen oder durch eine richterliche Anordnung ergeben.
Hinweis von immoverkauf24:
Auch wenn bei der Gütertrennung jeder sein eigenes Vermögen verwaltet und darüber verfügen kann, setzt das Gesetz gewisse Schranken. Wenn beispielsweise der Ehemann der Eigentümer der Liegenschaft ist, darf er die Immobilie gemäss Art. 169 ZGB nicht ohne Zustimmung seiner Ehefrau veräussern. Diese Regelung gilt nur für die Familienwohnung, nicht aber für eine Ferienwohnung.
2. Für wen und wann ist Gütertrennung sinnvoll?
- Überschuldung: Sinnvoll ist die Gütertrennung für Ehepartner, die finanziell voneinander unabhängig bleiben möchten. Wenn einer der Eheleute überschuldet ist, kann der andere durch die Gütertrennung sein Vermögen schützen. Beispielsweise muss der Eigentümer einer Immobilie nicht befürchten, dass sein Haus aufgrund der Schulden seines Ehepartners gepfändet wird.
- Verschwenderischer Ehepartner: Auslöser für die Vereinbarung einer Gütertrennung kann auch sein, wenn einer der Eheleute verschwenderisch mit dem gemeinsamen Vermögen umgeht. Der sparsame Ehepartner kann für diesen Fall vorsorgen, sodass der andere bei einer Scheidung nicht von seinem mühsam erarbeiteten Vermögen profitiert.
- Schutz von privatem Vermögen: Wenn einer der Ehepartner eine eigene Firma leitet, kann die Gütertrennung für den anderen ebenfalls sinnvoll sein. Sollte der Betrieb in die finanzielle Schieflage geraten, können die Gläubiger nicht auch noch das Vermögen des Ehepartners beanspruchen.
3. Welche Vor- und Nachteile ergeben sich durch die Gütertrennung?
Von Vorteil ist bei der Gütertrennung, dass beide Ehepartner ihre finanzielle Unabhängigkeit voneinander wahren. Im Falle einer Scheidung besteht zudem keine Verpflichtung, den anderen Ehepartner auszuzahlen. Diese Regelung kommt vor allem dem sparsamen Ehepartner zugute.
Gleichzeitig kann sich dies aber als nachteilig erweisen. Wenn beispielsweise der Ehemann geschäftlich erfolgreich ist und ihm das Haus gehört, geht seine Ehefrau bei der Scheidung leer aus. Besonders bitter wäre es für die Ehefrau, wenn sie selbst nicht berufstätig war und kein eigenes Geld ansparen konnte. Bis auf Unterhaltsbeiträge bleibt ihr bei der Gütertrennung kein weiteres Vermögen. Damit die wirtschaftlichen Folgen in solch einer Situation nicht allzu gravierend ausfallen, sollten sich die Ehepartner bereits während der Ehe auf einen finanziellen Ausgleich einigen. Beispielsweise kann der Ehemann seiner Frau die Eigentumswohnung überschreiben, damit sie im Scheidungs- oder Todesfall abgesichert ist.
Tipp von immoverkauf24:
Bevor eine Gütertrennung vereinbart wird, sollten Sie sich über die Folgen klar sein. Daher ist stets individuell für die jeweilige familiäre Situation abzuwägen, welcher Güterstand vereinbart werden soll.
4. Wie lässt sich Gütertrennung festlegen?
Gütertrennung lässt sich auf verschiedene Weisen festlegen. Entweder besteht die Gütertrennung auf der Grundlage eines Ehevertrags, von Gesetzes wegen oder als Folge einer richterlichen Anordnung.
Vereinbarung zwischen den Eheleuten
Wenn die Ehepartner keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, gilt automatisch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Um stattdessen die Gütertrennung festzulegen, bedarf es daher einem schriftlichen Ehevertrag. Die Ehepartner müssen gemäss Art. 248 ZGB beweisen können, dass ihnen ein bestimmter Vermögensgegenstand gehört. Bei einer Immobilie ist dies beispielsweise durch einen Auszug aus dem Grundbuch möglich.
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Wichtiger Hinweis von immoverkauf24:
Der Ehevertrag für die Gütertrennung muss von einem Notar beurkundet werden.
Gütertrennung von Gesetzes wegen
Nach Art. 188 ZGB tritt die Gütertrennung ein, wenn die Eheleute in einer Gütergemeinschaft leben und über einen der Ehepartner ein Konkurs eröffnet wird. Die Gütertrennung ergibt sich von Gesetzes wegen ausserdem bei einer gerichtlich angeordneten Ehetrennung gemäss Art. 118 ZGB.
Gütertrennung aufgrund einer richterlichen Anordnung
Das Gericht kann die Gütertrennung während der Ehe gemäss Art. 185 ZGB auf Begehren eines Ehegatten anordnen, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn der andere Ehepartner überschuldet ist. Damit lässt sich die Gütertrennung grundsätzlich auch ohne die Zustimmung des Ehepartners festlegen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Im Falle einer Trennung hat das Gericht bei Auflösung des gemeinsamen Haushalts die Möglichkeit, gemäss Art. 176 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anzuordnen. Die Gütertrennung kann auch durch eine Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen gemäss Art. 189 ZGB verlangt werden.
5. Lässt sich Gütertrennung auch nachträglich vereinbaren?
Die Gütertrennung lässt sich sowohl bei der Eheschliessung als auch während der Ehe und bei einer Trennung vereinbaren. Damit ist es möglich, die Gütertrennung nachträglich in der Schweiz bei einem Notar beurkunden zu lassen. Liegt ein wichtiger Grund nach Art. 185 ZGB vor, kann dies auch gegen den Willen des Ehepartners erfolgen. Ein wichtiger Grund besteht beispielsweise, wenn der andere Ehegatte keine Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden geben will. Oder wenn er überschuldet ist und die Gläubiger seinen Anteil am Gesamtgut pfänden.
6. Lässt sich Gütertrennung aufheben? Wenn ja, wie?
Der Güterstand lässt sich ebenso jederzeit wieder aufheben und in eine Errungenschaftsbeteiligung oder eine Gütergemeinschaft umwandeln. Wie bei der Festlegung des Güterstands zuvor ist es auch für die Aufhebung gemäss Art. 187 ZGB erforderlich, dass die Ehepartner einen Ehevertrag abschliessen.
Das Gericht kann zudem die Wiederherstellung des früheren Güterstands auf Begehren des Ehepartners anordnen, wenn kein wichtiger Grund für die Gütertrennung mehr vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der überschuldete Ehepartner seine Schulden beglichen hat.
7. Wie funktioniert die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Gütertrennung?
Da bei der Gütertrennung nur das Eigengut der Ehefrau und das Eigengut des Ehemanns vorliegen, ergeben sich keine gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche. Während bei der Errungenschaftsbeteiligung beispielsweise alle Errungenschaften jeweils zur Hälfte aufzuteilen sind, gibt es bei der Gütertrennung keine Vermögensaufteilung. Erträge gehören ebenso demjenigen Ehepartner, dem der ertragsbringende Gegenstand gehört. Erzielt die Ehefrau zum Beispiel mit ihrer vermieteten Eigentumswohnung monatliche Mieteinnahmen, so gehören diese Erträge allein ihr.
8. Was ist bei Gütertrennung und Steuern zu beachten?
Bei der Gütertrennung vermischen sich die Vermögenswerte der Ehepartner nicht miteinander. Neben den Eigentumsrechten an einer Immobilie betreffen die Pflichten daher auch nur denjenigen, dem das Haus gehört. So muss zum Beispiel nur der Ehepartner den Eigenmietwert versteuern, in dessen Vermögen sich die Immobilie befindet.
9. Wie verhält es sich mit der Unterhaltspflicht bei Gütertrennung?
Eine allfällige Unterhaltspflicht zwischen den Ex-Partnern besteht bei einer Scheidung unabhängig vom Güterstand. Die Ehefrau kann beispielsweise trotzdem einen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge von ihrem Ex-Mann haben, selbst wenn sie zuvor im Güterstand der Gütertrennung zusammen gelebt haben. Vom Vermögenszuwachs ihres Ex-Mannes während der Ehe profitiert sie aber nicht.
10. Was passiert mit der Pensionskasse bei Gütertrennung?
Eine Ausnahme zur strikten Trennung der Vermögensmassen bilden die Pensionskassengelder, die Sie mit Ihrem Ehepartner während der Ehe angespart haben. Im Falle einer Trennung müssen diese Gelder aufgeteilt werden. Das Guthaben ist zwischen den Ehepartner bei einer Scheidung hälftig zu teilen.
11. Wer haftet wofür bei Gütertrennung?
Bei einer Gütertrennung haftet jeder der Ehepartner jeweils nur für seine eigenen Schulden. Dies trifft übrigens auch auf den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu. Allerdings ist das Vermögen bei der Gütertrennung klarer voneinander getrennt. Für Hypothekenschulden muss nur derjenige Ehepartner aufkommen, dem die Immobilie gehört.
12. Was bedeutet Gütertrennung, wenn ein Ehepartner stirbt?
Auf den Todesfall treffen die gleichen Regelungen wie bei Auflösung der Ehe durch eine Scheidung zu. Wenn einer der Ehepartner stirbt, findet bei der Gütertrennung keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Für das Erbrecht bei der Gütertrennung in der Schweiz bedeutet dies konkret, dass sich der Nachlass aus dem gesamten Eigengut des Verstorbenen zusammensetzt.
Von Bedeutung ist dieser Zusammenhang von Gütertrennung und Erbschaft insbesondere dann, wenn Sie ein Haus erben. Bei der Gütertrennung geht die gesamte Immobilie vom verstorbenen Ehepartner in die Erbmasse über, die zwischen den Erben aufzuteilen ist. Beispielsweise erhält die Witwe im Zuge der gesetzlichen Erbfolge aufgrund der Gütertrennung nur die Hälfte der Immobilie. Bei der Errungenschaftsbeteiligung hätten ihr hingegen die Hälfte der Errungenschaften und zusätzlich die Hälfte der Erbmasse zugestanden.
13. Fazit: Alles Wichtige zur Gütertrennung
- Die Gütertrennung muss durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag festgelegt werden.
- Auf Begehren eines Ehepartners kann die Gütertrennung im Nachhinein auch ohne Zustimmung des Ehepartners während der Ehe und im Scheidungsfall angeordnet werden.
- Das Vermögen beider Ehepartner ist bei der Gütertrennung faktisch getrennt und wird nicht vermischt.
- Bei einer Scheidung kommt es nicht zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung.
- Die gemeinsam bewohnte Immobilie verbleibt im Alleineigentum eines der Ehepartner. Bei einer Scheidung hat der Nichteigentümer keinen Anspruch auf Entschädigung.
14. Welche Alternativen gibt es zur Gütertrennung?
Die Alternativen zur Gütertrennung sind:
- die Errungenschaftsbeteiligung und
- die Gütergemeinschaft.
Gütertrennung: Unterschied zur Errungenschaftsbeteiligung
Die meisten Paare in der Schweiz leben unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zusammen. Wie bei der Gütertrennung verfügen die Ehepartner über ihr eigenes Vermögen – namentlich das Eigengut des Mannes und das Eigengut der Frau. Zum Eigengut gehören alle Vermögensgegenstände, die von den Ehepartnern in die Ehe eingebracht werden. Eigengut ist ausserdem das Vermögen, dass sie während der Ehe durch Schenkungen oder eine Erbschaft erhalten haben. Beispielsweise fällt eine geerbte Immobilie daher stets unter das Eigengut. Weiterhin zählen Genugtuungsansprüche und solche Gegenstände zum Eigengut, die ihnen ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen. Der Unterschied zwischen der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütertrennung besteht aber in den Errungenschaften. Dabei handelt es sich um Vermögen, dass die Eheleute während der Ehe erwirtschaftet und entgeltlich erworben haben. Kauft das Paar nach der Heirat beispielsweise ein Haus, gilt die Immobilie als Errungenschaft. Bei einer Scheidung nimmt jeder Ehepartner sein Eigengut zurück und hat zudem Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaften des anderen.
Gütertrennung: Unterschied zur Gütergemeinschaft
Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird wie die Gütertrennung durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag festgelegt. Im Hinblick auf die Vermögensmassen stellt die Gütergemeinschaft aber das Gegenteil zur Gütertrennung dar. Ein Grossteil der Vermögensgegenstände sind Gesamtgut und gehören damit beiden Ehepartnern gemeinschaftlich. Lediglich Gegenstände, die den Ehepartner jeweils zum persönlichen Gebrauch dienen, bleiben Eigengut. Eine Immobilie fällt bei der Gütergemeinschaft unter das Gesamtgut, selbst wenn das Haus in die Ehe von einem der Ehepartner eingebracht wurde. Bei einer Scheidung steht beiden Eheleuten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung jeweils die Hälfte am Gesamtgut zu. Im Ehevertrag lassen sich zudem abweichende Regelungen treffen. Beispielsweise kann festgelegt werden, dass die Immobilie nicht zum Gesamtgut gehören soll und im Eigengut verbleibt.
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