Mietzins anpassen: Mietzinsreduktion & Mietzinserhöhung
Der Mietzins und Mietzinserhöhungen sind wichtige Themen für Vermieter. Informieren Sie sich zu Ihren Vermieterrechten und profitieren Sie von unseren Praxistipps!
Inhalt dieser Seite:
- Welche Miete ist zulässig? Wie wird der Mietzins berechnet?
- Welche Kosten dürfen im Mietzins abgerechnet werden?
- Mietzinserhöhung - wann ist eine Mieterhöhung begründet?
- Was gilt es bei einer Mietzinserhöhung zu beachten? ►Hier zum amtlichen Formular!
- Was tun, wenn der Mieter den Mietzins nicht zahlt?
- Wann darf der Mieter eine Mietzinsreduktion verlangen?
- Welcher Mietzins ist bei Neuvermietung erlaubt?
- Wie sind Mieteinnahmen zu versteuern?
- Kostenlose Maklerempfehlung für die Vermietung ►Jetzt kostenlos anfordern!
1. Welche Miete ist zulässig? Wie wird der Mietzins berechnet?
Zulässig ist ein Mietzins in der Schweiz, wenn er nicht gemäss Art. 253b OR missbräuchlich ist. Nach Art. 269 OR gilt der Mietzins als missbräuchlich,
- wenn der Vermieter damit einen übersetzten Ertrag aus der Mietsache erzielt oder
- wenn der Mietzins auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht.
Wann ein Mietzins nicht missbräuchlich ist, regelt der Art. 269a OR. Dazu gehören unter anderem die folgenden Ausnahmen:
- wenn der Mietzins den orts- und quartiersüblichen Mietpreisen entspricht
- wenn der Vermieter damit die Teuerung auf seinem risikotragenden Kapital ausgleicht
- wenn der Mietzins nicht die Empfehlungen in Rahmenverträgen übersteigt, die von Vermieter- und Mieterverbänden oder Organisationen ähnlicher Interessen herausgegeben werden
Doch wie erfolgt die Berechnung und was ist ein angemessener Mietzins? Um einen angemessenen Mietzins festzulegen, können Sie Mietinserate vergleichbarer Objekte heranziehen und Zu- und Abschläge vornehmen. Einen Überblick über die Mietpreise in Ihrer Region gibt Ihnen ausserdem ein Immobilienmakler für Vermietung. Den ortsüblichen Quadratmeterpreis multiplizieren Sie dann mit der Wohnfläche Ihrer Immobilie.
immoverkauf24 Info: Gesetzliche Grundlage zum Mietzins
Der Mietzins und das Mietrecht sind im Obligationenrecht geregelt, genauer gesagt im Achten Titel: Die Miete. Gemäss Art. 253 OR ist der Mieter dazu verpflichtet, für die Mietsache einen Mietzins zu zahlen.
2. Welche Kosten dürfen im Mietzins abgerechnet werden?
Der Mietzins setzt sich in der Regel aus der Netto-Miete und den Nebenkosten zusammen. Der Vermieter darf aber nicht alle Kosten der Liegenschaft mit dem Mietzins abrechnen. Nicht zulässig als Nebenkosten sind unter anderem:
- Steuern wie die Liegenschaftssteuer
- Hypothekarzinsen
- Reparaturen
- Prämien für die Gebäudeversicherung
immoverkauf24 Tipp
Welche Kosten in der Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden dürfen, darüber informiert Sie das Merkblatt des Mieterinnen- und Mietervereins (MV).
3. Mietzinserhöhung – wann ist eine Mieterhöhung begründet?
Mietzinserhöhungen gelten als einseitige Vertragsänderungen und unterliegen den Bestimmungen des Art. 269d OR. Vermieter sind grundsätzlich zur Anpassung des Mietzinses berechtigt, wenn:
- die Teuerung (basierend auf dem Landesindex der Konsumentenpreise) ansteigt.
- die Unterhalts- und Betriebskosten der Liegenschaft angestiegen sind.
- die orts- und quartiersüblichen Mietpreise ansteigen.
- der Referenzzinssatz (Zinssatz, zu dem Hypotheken in der Schweiz durchschnittlich verzinst sind) erhöht wurde.
- der Vermieter grössere Sanierungen durchgeführt hat.
4. Was gilt es bei einer Mietzinserhöhung zu beachten?
Um einen höheren Mietzins zu verlangen, muss der Vermieter dem Mieter die Mietzinsanpassung auf dem amtlichen Formular mitteilen. Die Schlichtungsbehörde in Ihrer Region stellt Ihnen das Formular zur Verfügung. Ausserdem ist es Voraussetzung, dass Sie die Mietzinserhöhung begründen. Beispielsweise gibt der Vermieter dazu an, dass sich der Mietzins mit dem Referenzzinssatz erhöht. Über die folgende Auflistung gelangen Sie zum Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen für Ihren Kanton.
Amtliches Formular zur Mietzinserhöhung nach Schweizer Kanton | |
5. Was tun, wenn der Mieter den Mietzins nicht zahlt?
Für Vermieter kann ein Mietschuldner schnell zur Kostenfalle werden. Über Monate erhält der Vermieter kein Geld vom Mieter, trotzdem aber laufen die Zinsen für die Hypothek, die Liegenschaftssteuer, Nebenkosten und andere Ausgaben weiter. Bis sich die Ausweisung des Mieters gerichtlich vollstrecken lässt, dauert es seine Zeit. Daher ist es ratsam, frühzeitig die nötigen Schritte einzuleiten und gegen Mietschulden vorzugehen. Die folgende Schritt-für-Schritt-Anleitung zeigt Ihnen, wie Sie einen säumigen Mieter zur Zahlung bewegen:
- Schicken Sie dem Mieter eine Abmahnung und fordern Sie ihn dazu auf, seine Mietschulden bis zum festgelegten Termin zu begleichen. Gemäss Art. 257d OR müssen Sie dem Mieter bei Wohn- und Geschäftsräumen eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen einräumen. Im Schreiben drohen Sie ausserdem die Kündigung an, sollte der Mieter den Zahlungsrückstand nicht begleichen.
- Verstreicht die Frist zur Zahlung, ohne dass Sie den ausstehenden Mietzins erhalten, so können Sie den Mieter kündigen. Bei Zahlungsverzug haben Sie ein Recht zur ausserordentlichen Kündigung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats. Die Kündigung hat auf einem amtlich genehmigten Formular zu erfolgen, das Sie über die Webseite Ihrer regionalen Schlichtungsbehörde herunterladen können.
- Zum Kündigungstermin muss Ihnen der Mieter die Wohnung zurückgeben. Versäumt der Mieter die Wohnungsübergabe, können Sie die Ausweisung des Mieters beantragen.
- Bei ausstehenden Mietschulden haben Vermieter die Möglichkeit, die Betreibung des Mieters zu beantragen. Wenn der Mieter dagegen Einwände erhebt, bleibt nur noch das gerichtliche Verfahren. Aufgrund der hohen Gerichtskosten sollten Sie sich überlegen, ob die Klage tatsächlich erfolgsversprechend ist. Gerade bei Mietnomaden ist oftmals nicht viel zu holen und der Vermieter bleibt auf seinen Kosten sitzen.
immoverkauf24 Hinweis
Mahnungen und Kündigungsschreiben sollten Sie stets mit eingeschriebenem Brief zustellen. So können Sie später bei Gericht nachweisen, dass die Kündigung wirksam erfolgte.
6. Wann darf der Mieter eine Mietzinsreduktion verlangen?
Bei Mängeln hat der Mieter das Recht, den Mietzins herabzusetzen (Art. 259d OR). Wenn der Vermieter die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, kann der Mieter den Mietzins hinterlegen (Art. 259g OR).
Die Herabsetzung des Mietzinses ist möglich, wenn die Tauglichkeit der Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert wird. In der Praxis kommen dafür verschiedenste Gründe infrage, wie z. B.:
- wenn die Heizung während der Heizperiode nicht funktioniert
- bei einem Rohrbruch mit Wasserschäden
- bei Renovationen im Haus, durch die sich der Mieter beeinträchtigt fühlt
Der Mieter kann eine Mietzinsreduktion für die gesamte Dauer verlangen, in der die Mängel bestehen. Der Vermieter sollte daher seinen Erhaltungspflichten nachkommen und den Mangel möglichst zeitnah beseitigen. Um die Höhe der Mietzinssenkung zu berechnen, können Sie sich an Gerichtsentscheidungen orientieren. Das Merkblatt des Mieterinnen- und Mietervereins listet eine ganze Reihe an Entscheidungen für Wohn- und Geschäftsräume auf.
7. Welcher Mietzins ist bei Neuvermietung erlaubt?
Häufig nutzen Vermieter den Mieterwechsel als Möglichkeit, um einen höheren Mietzins einzunehmen. Insbesondere steigen die Mieten bei der Neuvermietung dort merklich an, wo das Angebot an freien Wohnungen knapp ist. Ganz so einfach macht es das Mietrecht dem Vermieter aber nicht, hohe Aufschläge zu verlangen. Gemäss Art. 256a OR hat der Mieter ein Recht darauf, vom Vermieter zu erfahren, welchen Mietzins der Vormieter gezahlt hat. Ist der Anfangsmietzins missbräuchlich, kann sich der Mieter dagegen wehren. Eine Anfechtung des Anfangsmietzinses ist in folgenden Fällen möglich:
- wenn sich der Mieter aufgrund des begrenzten Wohnungsangebots oder aufgrund seiner persönlichen Notlage dazu genötigt sah, den Mietvertrag zu unterschreiben.
- wenn der Vermieter den Mietzins bei der Neuvermietung um mehr als 10 Prozent höher ansetzt, aber keine Sanierungen am Gebäude durchgeführt hat.
- wenn der Mietzins gemäss Art. 269 OR missbräuchlich ist, z. B. weil die Miete deutlich über dem orts- und quartiersüblichen Niveau liegt.
8. Wie sind Mieteinnahmen zu versteuern?
Als Vermieter sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Mieteinnahmen in der Steuererklärung anzugeben. Die Einkünfte aus der Vermietung sind grundsätzlich steuerbar, auch bei privater und kurzfristiger Vermietung. Damit unterliegen alle Mieteinnahmen der Einkommensteuer in der Schweiz.
Wie Sie Ihre Mieteinnahmen versteuern müssen und welche Kosten sich von der Steuer absetzen lassen, dazu berät Sie der Steuerberater. Vermieter haben den Vorteil, dass sie ihre Ausgaben geltend machen können. Dazu gehören Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung, wie beispielsweise Kosten für werterhaltende Renovationen und die Honorare einer Immobilienverwaltung.
9. Kostenlose Maklerempfehlung für die Vermietung
Einfach Formular ausfüllen - kostenfrei und unverbindlich Empfehlung für einen Makler in Ihrer Region erhalten!
Eine Erstauskunft zu mietrechtlichen Angelegenheiten erhalten Sie beim Hauseigentümerverband (HEV). HEV-Mitglieder können sich telefonisch an die Juristen und Anwälte des HEV wenden und ihre Fragen stellen. Die telefonische Rechtsberatung gibt Ihnen eine erste Orientierung, wenn Sie beispielsweise Ärger mit einem Mieter aufgrund von Mietzinsreduktionen haben. Bei komplexen Sachverhalten empfiehlt es sich, mit einem Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht zu sprechen. Allgemeine Fragestellungen rund um das örtliche Mietniveau kann Ihnen ein lokaler Immobilienmakler für Vermietung geben.
Seit 01. Januar 2008 dient der hypothekarische Referenzzinssatz als Grundlage für die Mietzinsgestaltung für Wohn- und Geschäftsräume. Der Zinssatz wird vierteljährlich erhoben und durch das Bundesamt für Wohnungswesen veröffentlicht. Erhöht sich der Referenzzinssatz, so kann der Vermieter somit auch den Mietzins entsprechend erhöhen.
Bei Mietverträgen über Wohn- und Geschäftsräume unterscheidet man je nach Vereinbarung in verschiedene Arten von Mietzinsen:
- Anfangsmietzins: Dabei handelt es sich um den Mietzins, den der Mieter bei einer Neuvermietung zahlt.
- Indexmiete bzw. indexierter Mietzins: Die Höhe der Miete lässt sich entsprechend der Entwicklungen des Landesindexes erhöhen.
- Staffelmiete: Die Miete erhöht sich jährlich entsprechend der Vereinbarungen im Mietvertrag.
- Umsatzmiete: Der Vermieter wird durch den umsatzabhängigen Teil des Mietzinses an den Umsätzen des Gewerbebetriebs beteiligt.
- Miete mit Nebenkosten-Pauschale: Die Nebenkosten sind durch den Mietzins abgegolten. Daher ist der Vermieter auch nicht dazu berechtigt, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen.
Auf dem Immobilienmarkt der Schweiz hat sich gerade in den vergangenen Jahren viel getan. Wohneigentum wird immer teurer, betroffen sind davon vor allem die großen Städte und Ballungsgebiete. Damit steigen auch die Mietpreise, allerdings noch immer weniger stark als die Immobilienpreise beim Verkauf. Besonders teuer wohnen Mieter in Zürich sowie im Kanton Zug und im Kanton Schwyz. Unter den Städten mit den höchsten Mieten finden sich Genf, Luzern, Lausanne und Winterthur. Die niedrigsten Mieten erzielen Liegenschaften in den Kantonen Jura, Neuenburg und Wallis.
Beim Mietzins für Gewerbeobjekte gelten die gleichen Schutzbestimmungen vor missbräuchlichen Mietzinsen wie bei Wohnräumen. In Bürogebäuden mit unterschiedlich grossen Flächen ist der Mietzins häufig als Quadratmeterpreis pro Jahr angegeben. Bei ausbaubaren Gewerbeflächen handelt es sich um den Mietzins für den Rohbauzustand. Für die Ausbaukosten kommt in vielen Fällen der Vermieter auf und legt seine Aufwendungen dann auf den Mietzins um. Wie bei Häusern und Wohnungen bezahlen auch Gewerbemieter ihre Vorauszahlungen für Nebenkosten. Dazu ist im vermieterfreundlichen Mietvertrag eine Klausel aufzunehmen, damit der Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellen kann.
Mit einem Möblierungszuschlag für eine möblierte Wohnung oder ein möbliertes Haus verdienen Vermieter zusätzlich an ihrer Liegenschaft. Möblierte Objekte sind vor allem in städtischen Lagen als vorübergehende Bleibe beliebt. Auch bei der Untervermietung ist es üblich, Zimmer möbliert anzubieten. Was ist bei der Berechnung vom Mietzins zu beachten? Über 20 Prozent sollte der Aufschlag für die Möblierung aber nicht betragen. Die Höhe richtet sich in erster Linie nach der Anzahl und Qualität der Möbel sowie nach dem Zustand. Für die Vermietung von hochwertig ausgestatteten Immobilien, kann ein Vermieter im Schnitt mehr verlangen als für eine Einrichtung, die bereits in die Jahre gekommen ist.